Präambel

Das menschliche Wirken hat nicht nur die Produktivkräfte entfesselt und den relativen Reichtum der Menschen erhöht, es hat auch zu einer immer stärkeren Einengung natürlicher Lebensräume und damit einhergehend, der Einengung der Lebensräume wild lebender Tiere geführt.

Die Natur und die in ihr lebenden Tiere sind dem menschlichen Handeln schutz- und hilflos ausgeliefert. Ein ausgewogenes Miteinander von Natur und Mensch ist nicht mehr gegeben.

Nur wenn Menschen sich bewusst für sie einsetzen und so den Schutz eines Teils der natürlichen Lebensgrundlagen bewirken, hat die Vielfalt pflanzlichen und tierischen Lebens eine Chance auf Fortbestand.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Bastet Stiftung Hamburg. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes und der Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung soll die Lebensbedingungen von Tieren und ihrer Umwelt verbessern. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung erfolgt auf dem Gebiet des Tierschutzes. Die Maßnahmen zur Verfolgung des Stiftungszwecks müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Umfang durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Maßnahme nach Maßgabe der Vermögenssituation vorrangig verfolgt werden soll.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) eigene Initiativen, wie beispielsweise konkrete Projekte des Tierschutzes
b) Initiativen in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
c) der materiellen und ideellen Förderung von Maßnahmen anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die dem Satzungszweck entsprechen.

Dabei werden gemäß § 2 (1) und (2) a – c Maßnahmen unterstützt wie z.B.:
• Die Förderung von tierfreundlicher Wissenschaft und Forschung durch Akquirieren und Weitergabe von Mitteln an forschende, steuerbegünstigte Körperschaften
• die Errichtung und/oder Unterhalt von Tierunterkünften
• Kastrationsprogramme für Katzen und Hunde
• Maßnahmen zur medizinischen Versorgung der Tiere
• Nothilfen für Tiere in direkter Gefahr ( beispielsweise den Aufbau eines tierärztlichen Notdienstes)
• finanzielle Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die dem Satzungszweck entsprechen.

Ferner soll der Gedanken des Tierschutzes durch gezielte und geeignete Öffentlichkeitsarbeit verbreitet werden. Die Stiftung organisiert oder unterstützt Kampagnen, um die Öffentlichkeit über die Verantwortung der Menschen gegenüber den Tieren zu informieren.
Die Stiftung kann sich an anderen Organisationen beteiligen.
Die Tätigkeiten können sowohl im In- wie auch im Ausland erfolgen.
Die Stiftung kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräußern und verwalten.
Die Weiterleitung der Mittel an Dritte, insbesondere eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.
Der Vorstand erlässt Richtlinien wie der Stiftungszweck zu realisieren ist.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach dem Ausscheiden der Stifterin aus dem Vorstand soll die Anzahl der Vorstandsmitglieder stets ungerade sein.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.
Sofern die Stifterin selbst Mitglied des Vorstandes ist, entscheidet sie über die Berufung, ohne dass es der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf.
Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes – im Verhinderungsfall ihrer Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
Sofern die Stifterin selbst Mitglied des Vorstandes ist, entscheidet sie über die Beund Abberufung, ohne dass es der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf. Für die Abberufung durch die Stifterin bedarf es eines wichtigen Grundes.

(4) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

(6) Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sein, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 zulässig.

(7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder von einer auf Grund von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft, sofern das Stiftungsvermögen einen Wert von 500.000 EURO (fünfhunderttausend) übersteigt. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§7 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsbefugt.

§8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, im Falle ihrer Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§9 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Vorsitzende – im Verhinderungsfall ihre Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss der Vorstand einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen neben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu Lebzeiten der Stifterin Frau Haindl ihrer schriftlichen Zustimmung.

§12 Abbedingung gesetzlicher Regelungen

§ 5 Abs. 2 Hamburgisches Stiftungsgesetz (Fassung vom 14. Dezember 2005) wird dauerhaft abbedungen und soll somit keine Wirkung für diese Stiftung entfalten (§ 5 (3) Hamburgisches Stiftungsgesetz).

§13 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und zu Lebzeiten der Stifterin diese schriftlich zugestimmt hat.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein) zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.


(09.06.2015 Unterschrift der Stifterin)